Dipl. Ing. (FH)
ö.b.u.v.
Sachverständiger

Öffentliche Bestellung
Grundlagen der öffentlichen Bestellung
Die Definition der IHK für das Sachgebiet 150 umfaßt den Umfang meiner öffentlichen Bestellung:
Abrechnung im Hoch- und Ingenieurbau
Abrechnung, Abschlag, Abschläge, Abschlagsrechnung, Abschlagszahlungen, Ausschreibungen, Bauablaufstörungen, Bauabrechnung, Baukosten, Baukostenkontrolle, Bauleistungen, Bauleistungsabrechnung, Bauplanung, Baupreisanalysen, Baupreisbildung, Baupreise, Bau-preisermittlung, Baupreiskalkulation, Baupreisprüfung, Bauverdingung, Entgelte, Gebühren, Gebührenkalkulation, Honorare, Ingenieurentgelte, Ingenieurgebühren, Ingenieurhonorare, Ingenieurrechnungen, Kosten, Kostenabrechnung, Bauwesen, Kostenermittlung, Massenermittlung, Preisbildung, Preisbildung im Bauwesen, Rechnungsprüfung, Schlussrechnung, Teilrechnung, Vergabe
Öffentliche Bestellung, Definition des LVS-Bayern
SACHVERSTÄNDIGE werden durch die Industrie- und Handelskammern oder die Handwerkskammern öffentlich bestellt und vereidigt. Gerichte, Behörden und die Öffentlichkeit können so auf besonders sachkundige Fachleute zurückgreifen. Diese Spezialisten erstellen Gutachten, erteilen Bescheinigungen und führen alle anderen Arten von Sachverständigenleistungen aus.
Die Bewertungen und Aussagen der vereidigten SACHVERSTÄNDIGEN gelten als besonders kompetent.
Die besondere Sachkunde und Kompetenz wird durch ihre öffentliche Bestellung und durch die Aushändigung der Bestellungsurkunde und des Sachverständigenausweises dokumentiert.
Gesetzlich geschützt
Im Gegensatz zur allgemeinen Berufsbeschreibung "Sachverständiger" ist die Bezeichnung "öffentlich bestellter und vereidigter SACHVERSTÄNDIGER" (Abkürzung ö.b.u.v. SV) gesetzlich geschützt. Die gesetzliche Grundlage findet sich in §91 der Handwerksordnung oder in §36 der Gewerbeordnung. Nur vereidigten Sachverständigen sind berechtigt, einen Rundstempel zu führen.
Meine Leistungen im Sachgebiet:
- Bestellung als unabhängiger Sachverständiger für Gerichtsgutachten
- Erstellung von Schiedsgutachten
- Stellungnahmen als Beirat für Sachverständige anderer Fachgebiete
- Stellungnahmen für Parteien zur baufachlichen Vorbereitung von Schriftsätzen
- Technische Stellungnahmen für Privatpersonen, zur Verwertung bei Gericht
vereidigte Sachverständige arbeiten
kompetent
Die besondere Fachkunde wird vor der öffentlichen Bestellung überprüft. Ebenso die Vorbildung und berufliche Erfahrung der Sachverständigen
vertrauenswürdig
Zuverlässigkeit und Integrität wird vor der öffentlichen Bestellung geprüft. Voraussetzung ist die Unbescholtenheit und wirtschaftliche Unabhängigkeit.
objektiv Gewissenhaft, weisungsfrei, persönlich, unparteiisch;
verschwiegen Die privaten und geschäftlichen Geheimnisse der Parteien werden gewahrt.